Liefer- und Zahlungsbedingungen

1.    Allgemeines

1.1  Für unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote gelten, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, ausschließlich die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „AGB“).
Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

1.2    Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2.    Vertragsschluss

2.1  Unsere Angebote sind unverbindlich und als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten aufzufassen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei uns anzunehmen. Verträge kommen durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens durch Ausführung des Auftrags zustande.

2.2  Beschaffenheitsvereinbarungen, Leistungs- und Liefertermine werden von uns schriftlich bestätigt.

2.3  Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen, die von dem Inhalt des schriftlichen Vertrages oder diesen AGB abweichen.

2.4  An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

3.    Preise und Zahlung

3.1  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise frei Haus einschließlich Verpackung. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe gesondert ausgewiesen.

3.2 Soweit wir die Ware auf Anweisung des Kunden mit vom Kunden vorgegebenen Ladenpreisen auszeichnen, erfolgt dies im Auftrag und für Rechnung des Kunden.

3.3  Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind alle  Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum und Zugang der Rechnung netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig.

3.4  Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes geltend zu machen. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder wenn ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen oder  sich verstärken, beispielsweise er seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird, oder Wechsel oder Schecks nicht eingelöst werden, können wir nach den gesetzlichen Vorschriften Leistungen zurückbehalten, bankübliche Sicherheiten fordern, Anzahlung oder Vorauszahlung verlangen, vereinbarte Zahlungsziele widerrufen oder - bei Begebung von Wechsel mit späteren Fälligkeiten - gegen Rückgabe der Wechsel sofortige Barzahlung verlangen. Kommt der Kunde entsprechenden Aufforderungen nach angemessener Fristsetzung nicht nach, können wir Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Das Recht zum Rücktritt bleibt hiervon unberührt.

4.    Lieferungen und Umtausch

4.1  Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung oder nicht rechtzeitige Belieferung nicht von uns zu vertreten ist, und wir vor Abschluss des Vertrags mit dem Kunden ein kongruentes Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer abgeschlossen haben, dass uns bei ordnungsgemäßer Durchführung die Erfüllung unserer vertraglichen Lieferpflichten gegenüber dem Kunden ermöglicht hätte. Wir werden den Kunden in einem solchen Fall unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstatten.

4.2  Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind Angaben zu Lieferzeiten nur annähernd. Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Seiten über die Bedingungen des Auftrags einig sind.

4.3  Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, innerhalb dessen der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis mit uns im Verzuge ist, und zwar unbeschadet unserer sich aus dem Verzug des Kunden ergebenen sonstigen Rechte.

4.4  Geraten wir in Verzug, so ist der Kunde berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Leistung ernsthaft und endgültig verweigern oder es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder § 376 HGB handelt oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Haben wir bereits Teilleistungen bewirkt, so kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.

4.5  Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt, von uns nicht zu vertretende Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffknappheit, Transportengpässe oder -hindernisse, Betriebsbehinderungen z.B. durch Feuer, Wasser und / oder Maschinenschaden oder andere von uns nicht zu vertretende Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Vorlieferanten / Subunternehmern, die nachweislich von erheblichem Einfluss sind, gehindert, sind wir verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu informieren. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferzeit um die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt oder der Störung hinauszuschieben, soweit wir unserer obenstehenden Informationsverpflichtung nachgekommen sind. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadenersatz unsere Lieferpflicht. Weist der Kunde nach, dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Dauert das Ereignis höherer Gewalt oder der Störung länger als einen Monat an, so können wir hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, wenn wir unserer vorstehenden Informationsverpflichtung nachgekommen sind und soweit wir nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben. 

4.6  Wir sind zu Teillieferungen befugt, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind.

4.7  Soweit dem Abnehmer ein Umtauschrecht eingeräumt worden ist, gilt dies nicht für angeschmutzte, beschädigte oder unverkäuflich gewordene Ware. Ein Umtauschrecht besteht nicht mehr, wenn eine Beendigung der Geschäftsbeziehung von einer der Parteien erklärt worden ist oder der Kunde die Zusammenarbeit mit uns – gleich aus welchem Grunde – beendet hat. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben unberührt.

4.8  Auf Schadenersatz haften wir nur nach Maßgabe der Ziffer 10 dieser AGB. Für den Rücktritt gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5.     Gefahrübergang, Versand und Verpackungen

5.1  Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist Lieferung frei Haus vereinbart.

5.2  Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder wird die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, sind wir berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. In diesen Fällen werden wir die Produkte auf Risiko des Kunden lagern und dem Kunden die Lagerung in Rechnung stellen.

6.     Rückgabe von Verkaufshilfen

Alle dem Kunden zur Verfügung gestellten Verkaufshilfen / Verkaufsgeräte bleiben unser Eigentum und werden dem Kunden nur leihweise überlassen. Sie dürfen nur mit von uns gelieferter Ware bestückt werden. Alle verliehenen Verkaufshilfen sind innerhalb von 4 Wochen ohne Auflagen an den uns zurückzugeben, sobald die Geschäftsverbindung beendet wird / ist.

7.     Haftung des Kunden

7.1  Verletzt der Kunde schuldhaft seine vertraglichen Pflichten, so können wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz neben und statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Das Recht zum Rücktritt bleibt hiervon unberührt. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde vereinbarte Anzahlungen nicht erbringt, die Ware nicht vereinbarungsgemäß abnimmt oder sonst die Leistung verzögert.

7.2  Halten wir an dem Vertrag trotz einer schuldhaften Pflichtverletzung des Kunden fest, so wird der Liefertermin für die Dauer der lieferverzögernden Umstände, einschließlich einer angemessenen Anlaufzeit, hinausgeschoben. Dies gilt entsprechend, wenn der Auftrag auf Wunsch des Kunden mit unserem Einverständnis geändert wird.

8.     Eigentumsvorbehalt / Sicherungsrechte

8.1  Sicherheiten

Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die uns, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehen, gilt:

a)  Gelieferte Waren gleich welcher Art bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware).

b)  Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und angemessen zu versichern. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl zum Neuwert zu versichern.

c)  Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit Waren des Kunden oder Dritten durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung zu. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Unsere hiernach entstehenden Miteigentumsanteile gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 8.1 a).

d)  Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Unsere hiernach entstehenden Miteigentumswerteanteile gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 8.1 a).

e)  Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Kunde nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

f)  Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Kunde in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.

g)  Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Kunden erforderlich, so hat der Kunde uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Kunde verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.

h)  Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere gesicherten Forderungen um insgesamt mehr als 10 %, so sind wir insoweit auf schriftliches Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8.2     Pflichten des Kunden

a)  Dem Kunden ist es untersagt, Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen zur Sicherheit zu übereignen oder zu belasten, insbesondere zu verpfänden.

b)  Zur Veräußerung von Vorbehaltsware ist der Kunde nur im ordentlichen  Geschäftsverkehr und nur mit der Auflage berechtigt, dass er mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt im Sinne dieser Bedingungen vereinbart. Im Übrigen gilt obige Ziffer 8.1 e).

c)  Der Kunde hat uns sofort schriftlich anzuzeigen, wenn die Vorbehaltsware Schaden erleiden, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder durch Maßnahmen Dritter (z.B. Pfändung) beeinträchtigt werden. Bei einer Pfändung hat der Kunde den pfändenden Gläubiger sofort schriftlich von den Sicherheitsrechten zu unterrichten. Uns sind eine Abschrift des Pfändungsprotokolls sowie alle sonstigen für eine Drittwiderspruchsklage erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Kosten einer Drittwiderspruchsklage trägt der Kunde, soweit wir diese nicht von dem Dritten erstattet bekommen.

d)  Der Kunde wird uns auf Verlangen alle gewünschten Auskünfte über die Sicherheiten geben und bankübliche Abtretungserklärungen für die abgetretenen Forderungen erteilen.

8.3     Rücktrittsrecht

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen nicht nach, so können wir nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware vom Kunden herausverlangen.

 9.     Gewährleistung

9.1  Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wenn nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

9.2  Bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB), bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften der §§ 445a, 445b, 478 Abs. 1 BGB immer unberührt.

9.3  Sofern wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, Vorgaben etc. des Kunden zu leisten haben, trägt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.

9.4  Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, setzen die Gewährleistungsrechte des Kunden voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

9.5  Wurde mit dem Kunden eine Abnahme oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Kunde bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

9.6  Uns ist Gelegenheit zu geben, einen gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Werden vom Kunden oder von Dritten eigenmächtige Änderungen oder unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.

9.7  Ist die gelieferte Ware oder das hergestellte Werk mangelhaft, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte nach folgender Maßgabe zu:

(i)  Wir sind zunächst berechtigt, nach unserer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Kunden mangelfreie Ware zu liefern bzw. im Falle eines Werkvertrages ein neues Werk herzustellen (Nacherfüllung). Der Kunde hat uns hierfür die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(ii)  Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.  Stellt sich das Mängelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. Die Nacherfüllung beinhaltet weder die Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Kunde den Mangel beim Einbau bereits kannte oder der Einbau nicht bestimmungsgemäß erfolgte. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde den Mangel vor dem Einbau grob fahrlässig nicht erkannt hat, es sei denn wir haben den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen. 

(iii)  Im Falle der Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung bei Werkverträgen hat uns der Kunde die mangelhafte Ware auf unser Verlangen zurückzugeben.

(iv)  Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den für die gelieferte Ware vereinbarten Preis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen angemessen Teil des Preises zurückzuhalten.

(v)  Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(vi)  Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 10 dieser AGB.

9.8  Für die Verjährungsfristen gilt Ziffer 11 dieser AGB.

10.     Haftung

10.1  Vorbehaltlich der Regelung der Ziffer 10.2 haften wir auf Schadensersatz – bei vertraglichen, außervertraglichen oder sonstigen Schadensersatzansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verzug und Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Delikt – nur bei Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Darüber hinaus haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, einschließlich einfacher Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Soweit uns keine vorsätzliche Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.2  Von den in Ziffer 10.1 geregelten Haftungsausschlüssen und –beschränkungen unberührt bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz, den gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher und anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsregelungen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. –beschränkungen gelten außerdem nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit wir aus der Übernahme einer Garantie  oder wegen der Übernahme des Beschaffungsrisikos haften.

10.3  Die Ziffern 10.1 bis 10.2 gelten auch, wenn der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

10.4  Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.

11.     Verjährung

11.1  Ansprüche des Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung.

11.2  Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 11.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.

11.3  Die sich nach den Ziffern 11.1 und 11.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.

11.4  Soweit gemäß Ziffer 11.1 bis 11.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Kunden gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.

12.     Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden

Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenansprüchen  zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass diese von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.  Gegenrechte des Kunden aus demselben Vertrag wegen Mängeln, Nichtleistung und / oder unfertiger bzw. unvollständiger Leistung bleiben hiervon unberührt.

13.     Rücktritts- / Kündigungsrechte

Wegen einer Pflichtverletzung unsererseits, die nicht in einem Mangel besteht, ist der Kunde nur dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

14.     Gerichtsstand

Soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten  als Gerichtsstand Hennef vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, auch bei dem für den Geschäftssitz des Kunden zuständigen Gerichtsstand Klage zu erheben.

15.     Anwendbares Recht

Alle Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG – Convention on Contracts for the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen.

16.     Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.